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2026-09-06

Ersatzaufforstung: Was der Rechnungshof gefunden hat

„Für jeden gerodeten Baum wird neu gepflanzt" — das Versprechen klingt beruhigend. Der Rechnungshof hat nachgeschaut, wie es in der Praxis läuft.

Ergebnis in einem geprüften Fall (Ohlsdorf): 23 Prozent der Ersatzflächen standen bei der Bewilligung noch gar nicht fest. Genehmigt wurde trotzdem. Ersatzaufforstung ist gesetzliche Pflicht (§ 18 Forstgesetz) — aber ein Versprechen ohne konkrete Fläche ist schwer zu kontrollieren und leicht zu vergessen.

Dazu kommt: Ein frisch gepflanzter Setzling ersetzt keinen 80 Jahre alten Wald. Bis die neue Fläche dieselbe Leistung bringt, vergehen Jahrzehnte.

Unsere Frage: Stehen die Ersatzflächen mit Grundstücksnummer im Bescheid, gilt mindestens das Verhältnis 2:1 in unserer Region — und wer kontrolliert die Erfüllung jährlich und öffentlich?

📎 Quelle: Rechnungshof-Bericht (Fall Ohlsdorf) · § 18 ForstG — Stand 09/2026, tagesaktuell prüfbar.